CSRD: die europäische Richtlinie zur Nachhaltigkeitsberichterstattung
Die CSRD (Corporate Sustainability Reporting Directive) verpflichtet immer mehr Unternehmen, verlässliche und geprüfte Nachhaltigkeitsinformationen zu veröffentlichen, einschließlich ihres CO₂-Fußabdrucks.
Wer ist betroffen und ab wann?
Die CSRD gilt schrittweise: große börsennotierte Unternehmen ab 2024, andere große Unternehmen 2025, börsennotierte KMU ab 2026. Die Schwellen beziehen sich auf Bilanzsumme, Umsatz und Mitarbeiterzahl. Viele KMU sind zudem indirekt über ihre Auftraggeber betroffen.
Die ESRS-Standards und der Klimaindikator E1
Die Berichterstattung folgt den ESRS-Standards. Der Standard E1 (Klimawandel) verlangt insbesondere die Offenlegung der Scope-1-, -2- und -3-Emissionen, der Reduktionsziele und des Zielpfads. Eine rigorose CO₂-Bilanz ist die Grundlage.
Wie bereitet man sich vor?
Emissionen kartieren (auch Scope 3), Daten verlässlich machen, Ziele setzen (idealerweise SBTi) und die jährliche Erhebung strukturieren. UltraCarbon konsolidiert Scope 1/2/3 und exportiert CSRD/ESRS-E1-kompatible Indikatoren.
Häufige Fragen
Ersetzt die CSRD die NFRD?
Ja, die CSRD erweitert und verschärft die frühere NFRD-Richtlinie, mit mehr betroffenen Unternehmen, detaillierten Standards (ESRS) und einer verpflichtenden Prüfung der Daten.
Wird Scope 3 von der CSRD verlangt?
Ja, wenn er wesentlich ist, was fast immer der Fall ist. Seine Auslassung muss begründet werden.
